1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse, die treND Montagen Personalbereitstellungs GmbH, folgend kurz TREND MONTAGEN, im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG eingeht. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor. Im Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien ist die Schriftform gegeben, wenn die Vertragspartner mit Fax oder anderen elektronischen Medien (E-Mail) kommunizieren.
2. Der Beschäftiger darf die überlassene Arbeitskraft nur zu den mit TREND MONTAGEN vereinbarten Diensten heranziehen. Erbringt die überlassene Arbeitskraft tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gelten diese als vertraglich geleistet und sind entsprechend zu entlohnen sowie zu verrechnen. Kleinste Verrechnungseinheit ist ein Arbeitstag entsprechend der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, auch wenn tatsächlich eine kürzere Einsatzzeit erfolgte. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht durch TREND MONTAGEN verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, im Namen des Beschäftigers Geld, Wertsachen, Inkasso bzw. vertraulich nicht vereinbarte Verpflichtungen zu übernehmen.
3. TREND MONTAGEN übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger, oder Dritten verursacht, sondern haftet nur für das Auswahlverschulden. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Formalqualifikation zu überprüfen. Allfällige Mängel sind umgehend anzuzeigen, widrigenfalls sind alle Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen. Die überlassene Arbeitskraft arbeitet unter der ausschließlichen Verantwortung des Beschäftigers. Es obliegt daher dem Beschäftiger, sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger.
4. Im Sinne des § 2 in Verbindung mit § 6 und § 6a AÜG ist der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Der Beschäftiger hat TREND MONTAGEN auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen. Während der
Überlassung gelten die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags auch für die überlassene Arbeitskraft. TREND MONTAGEN ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
5. Der Beschäftiger erklärt ausdrücklich, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.
6. Die Arbeitszeit und der Urlaubsanspruch der überlassenen Arbeitskräfte ist gemäß § 10 Abs. 3 AÜG zu bestimmen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes wird bei Teilzeitkräften das Überschreiten der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenstunden, welche nicht innerhalb des anfallenden Quartals bzw. eines vereinbarten Zeitraumes von 3 Monaten als Gutstunden verbraucht werden, mit einem Mehrarbeitszuschlag in der Höhe von 25% verrechnet. Etwaige Mehrkosten bei der Anwendung eines Modells flexibler Arbeitszeit sind TREND MONTAGEN vom Beschäftiger zu erstatten.
7. Der Beschäftiger ist verpflichtet TREND MONTAGEN jedes Fernbleiben einer überlassenen Arbeitskraft ohne Verzögerung schriftlich zu melden. Sollte diese Meldung nicht oder verspätet vorgenommen werden, ist der Beschäftiger verpflichtet TREND MONTAGEN alle daraus entstehenden Mehrkosten, aber insbesondere von den Gebietskrankenkassen, aufgrund nicht fristgerechter Abmeldung geforderte Beiträge und etwaige Strafen, zu ersetzen.
8. Aus wichtigen Gründen kann TREND MONTAGEN einen Austausch oder einen Abzug der überlassenen Arbeitskräfte vornehmen, wobei bisher entstandene bzw. daraus resultierende Mehrkosten vom Beschäftiger zu tragen sind.
9. Wird der Betrieb des Beschäftigers bestreikt, so stellt TREND MONTAGEN kein Personal zur Verfügung. Für diesen Fall vereinbaren TREND MONTAGEN und der Beschäftiger bereits jetzt das Ruhen des Überlassungsvertrages für die Dauer des Streiks. Dadurch entstehende Kosten trägt der Beschäftiger.
10. Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers führt die überlassene Arbeitskraft Aufzeichnungen auf einem Stundennachweis. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unter fertigt, sind die Aufzeichnungen von TREND MONTAGEN Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der Gegenleistung. Die vom Beschäftiger zu bestätigenden Stundenachweise sind bis spätestens 3 Tage nach Einsatzende, oder bei einer Einsatzdauer von mehr als einem Monat, am 3. des Folgemonats an TREND MONTAGEN zu übermitteln.
Die Kontrolle der Arbeitszeit und die Genehmigung der Stundennachweise ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt unmittelbar vor Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Der Beschäftiger erklärt sich bereit, vor Aufnahme der Tätigkeit TREND MONTAGEN die Person des Genehmigenden schriftlich und namentlich zu bezeichnen.
11. TREND MONTAGEN ist berechtigt zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz alle anfallenden Kosten, wie z.B. Zulagen, Zuschläge, Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, zzgl. eines angemessenen Aufschlages in Rechnung zu stellen.
12. Zahlungen der von TREND MONTAGEN fakturierten Leistungen sind nach erbrachter Leistung gemäß dem vereinbarten Zahlungsziel und netto ohne Abzug zu bezahlen. Zustellung der Fakturen an eine Betriebsstätte des Beschäftigers ist wirksam. Bei schlechter Bonität bzw. Insolvenzgefahr des Beschäftigers gilt die sofortige Fälligkeit offener Forderungen. TREND MONTAGEN hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten sowie die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen. Zahlungsverzug berechtigt TREND MONTAGEN zur sofortigen Auflösung des Vertrages und zur sofortigen Einstellung der Tätigkeiten der überlassenen Arbeitskraft.
13. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 20,– pro Mahnung. Für den Fall des Zahlungsverzuges behält sich TREND MONTAGEN die Einschaltung eines Inkassobüros vor. Der Beschäftiger verpflichtet sich zur unverzüglichen Bezahlung außergerichtlicher Kosten, insbesondere vorgerichtlicher Kosten.
14. Der Beschäftiger haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte gemäß §12a AÜG und verpflichtet sich, sämtliche aus der Nichterfüllung entstehenden Mehrkosten sowie Nachzahlungsansprüche der überlassenen Arbeitskraft zzgl. eines angemessenen Aufschlages an TREND MONTAGEN zu bezahlen.
15. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte ins Ausland entsenden, so muss er jedenfalls vorher die schriftliche Zustimmung von TREND MONTAGEN einholen und ohne Aufforderung alle hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorlegen. Bei einem Zuwiderhandeln haftet der Beschäftiger gegenüber TREND MONTAGEN für alle dadurch entstehenden Kosten und erklärt ausdrücklich, TREND MONTAGEN schad- und klaglos zu halten.
16. Es besteht ein Aufrechnungsverbot für den Beschäftiger.
17. Wird TREND MONTAGEN aufgrund gesetzwidriger Handlungen des Beschäftigers in irgendeiner Form in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger TREND MONTAGEN schad- und klaglos halten..
18. Alle Arbeitskräfteprofile, die TREND MONTAGEN dem Beschäftiger übermittelt, sind gleichzeitig Vermittlungsangebote. Sollte der Beschäftiger innerhalb eines Jahres ab Übermittlung des Profils den betreffenden Mitarbeiter direkt einstellen, gilt dieses Angebot als angenommen. Als Vermittlungsgebühr gelten 3 Bruttomonatsgehälter als vereinbart.
19. Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln entstehen, sind ausschließlich an die überlassene Arbeitskraft direkt zu stellen.
20. Falls sich während der Vertragslaufzeit die Kalkulationsgrundlagen für die Preise ändern, durch z. B. Kollektivvertragserhöhungen, Erhöhungen oder Einführung von Steuern, Abgaben, Lohnnebenkosten und/oder anderen Komponenten der Preiskalkulation, hat TREND MONTAGEN das Recht, nach voran- gehender Information, die Preise entsprechend anzuheben.
21. Hält der Beschäftiger die vereinbarte Rückstellfrist nicht ein und macht es TREND MONTAGEN dadurch unmöglich seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Mitarbeiter gem. § 12 AÜG nachzukommen, hat der Beschäftiger alle eventuell entstehenden Kosten zu ersetzen.
22. LG Graz, FN 153055g. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand Wien.
Stand: Oktober 2024